Fischereiverein „Petri“ e.V. Allershausen

Satzung

§ 1  Name und Sitz

Der am 7. April 1966 in Allershausen gegründete Fischereiverein „Petri“ e.V. Allershausen hat seinen Sitz in Allershausen. Er wurde am 27. November 1967 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freising eingetragen.

 

§ 2  Zweck – Gemeinnützigkeit

Der Fischereiverein „Petri“ e.V. hat folgende Ziele:

a)        Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Schaffung,             

           Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer

fischereilichen Betätigung.

b)         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern, in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer.

c)         Erziehung und Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch       kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.

d)        Belehrung und Vorträge aller Art, über Wesen und Lebensbedingungen der Fische sowie über die biologischen Vorgänge am und im Wasser.

e)         Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

f)         Zusammenarbeit mit dem der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.

g)         Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht, sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Fischerei dienenden Gewässer zum Wohl der gesamten Bevölkerung.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und zwar durch Förderung des Angelns ohne gewerbliche Fischerei. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

Der Fischereiverein „Petri“ e.V. Allershausen besteht aus mindestens 7 (sieben) Mitgliedern.

Es werden unterschieden:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Jungmitglieder
  4. Ehrenmitglieder

 

a)         Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Fischereivereins „Petri e.V. Allershausen“ kann jeder volljährige und unbescholtene Fischer der Gemeinde Allershausen und ihrer Umgebung werden, wenn ihm (ihr) eine Vereinskarte zugeteilt werden kann. Bei Nichtabnahme der Vereinsjahreskarte wird das ordentliche Mitglied solange als förderndes Mitglied geführt, bis es wieder eine Vereinskarte löst.

b)         Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jeder unbescholtene Fischer der Gemeinde Allershausen und ihrer Umgebung werden, der Interesse an der fischwaidgerechten Hege und Pflege  der gesamten Fischerei im Allgemeinen hat. Durch Lösen einer Vereinsjahreskarte wird das fördernde Mitglied zum ordentlichen Mitglied.

c)         Jungmitglieder

Jugendliche der Gemeinde Allershausen und Ihrer Umgebung können ab vollendetem 10. Lebensjahr Aufnahme in die Jugendabteilung finden. Der Aufnahmeantrag ist vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben. Mit der Aufnahme in die Jugendabteilung verpflichtet sich der Jugendliche zur Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden. Ab der Volljährigkeit erfolgt die Übernahme als ordentliches oder förderndes Mitglied. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann dem Jungmitglied eine Vereinsjahreskarte erteilt werden, die es zur selbständigen Ausübung der Fischerei berechtigt.

d)         Ehrenmitglieder

Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und der   Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsaus-schusses durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Bei der Verleihung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde und die GOLDENE VEREINSNADEL. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für langjährige vorbildliche Vereinszugehörigkeit kann verdienten Mitgliedern die SILBERNE VEREINSNADEL überreicht werden.

 

§ 4  Aufnahme

Unbescholtene Personen der Gemeinde Allershausen und ihrer Umgebung, die als ordentliche bzw. fördernde Mitglieder aufgenommen werden wollen und die bisher von allen Mitgliedern geforderten Bedingungen erfüllen, haben den vom Verein herausgegebenen Aufnahme-Antragsschein ausgefüllt dem Vorsitzenden vorzulegen. Nicht aufgenommen werden darf, wer aus einer Fischerei-Organisation ausgeschlossen wurde. Bei Aufnahme ist der Verein nicht zur Abgabe einer Vereinsjahreskarte verpflichtet.

 

 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod
  2. durch Austritt aus dem Verein
  3. durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist nur mittels schriftlicher Erklärung unter Angabe der Gründe möglich.

 

Ausschluss erfolgt:     

 

  1. Wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde,
  2. wenn sich ein Mitglied gröblich gegen die Satzungen und die Fischerei-ordnung vergangen hat,
  3. wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt,
  4. wenn einem Mitglied die staatliche Fischereikarte entzogen wurde,
  5. wenn ein Mitglied den Verein durch Untreue oder in sonstiger Weise vorsätzlich schädigt,
  6. wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

 

Der Ausschluss erfolgt in den Fällen a) bis e) durch Beschluss des Vereinsausschusses nach Anhörung des Beschuldigten und in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im Falle f) ist ein Mitglied automatisch, d.h. ohne Beschluss, ausgeschlossen, sofern nicht ein wichtiger Grund gemäß § 6 vorliegt. Der Ausschluss durch den Vereinsausschuss ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzuleiten. Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen nach Zustellung des Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann durch geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss bestätigt. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Das ehemalige Mitglied bleibt jedoch dem Verein gegenüber für alle seine Ver-pflichtungen haftbar.  Sämtliches noch in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Fischereierband Oberbayern e.V. zu melden.

Mit der Zustellung des Ausschluss-Schreibens ruht sofort das Fischereirecht an den Vereinsgewässern bis zur Entscheidung nach eventuellem Einspruch.

 

§ 6  Beiträge

Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag werden fallweise durch den Vereinsausschuss festgelegt.

Der Vereinsausschuss kann eine Ermäßigung gewähren. Finanziell minderbemittelte Mitglieder können auf schriftlichen und begründeten Antrag hin eine angemessene Ermäßigung erhalten. Insoweit Vereinsjahreskarten für die Vereinsgewässer zur Verfügung stehen, kann Familienangehörigen, Ehefrauen, Söhnen und Töchtern, die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, können ebenfalls eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Die Ermäßigungs-Entscheidungen trifft der Vereinsausschuss in streng vertraulicher Behandlung und geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Jahresbeitrag ist jeweils mit dem Beginn des Geschäftsjahres (1. Januar) zur Zahlung fällig. Kommt ein Mitglied seinen hieraus erwachsenden Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung seitens des Vereins binnen vier Wochen nach Fälligkeit mit mehr als drei Monaten in Verzug, findet § 5 entsprechend Anwendung. § 5 ist so lange nicht anzuwenden, so lange ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn über einen binnen vier Wochen nach Fälligkeit gestellten Antrag auf Stundung oder Ermäßigung noch nicht entschieden ist.

Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt, Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds gegenüber dem Verein nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind die Beiträge, die dem Verein als Darlehen gewährt oder als Sachwerte zur Nutzung überlassen wurden.

 

 

§ 7  Rechte und Pflichten

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und dessen Fischereiordnung. Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zu deren uneingeschränkter Einhaltung.

Verfehlungen werden durch den Vereinsausschuss geahndet.

 

§ 8  Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht

 

§ 9  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsausschuss

 

§ 10  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

2. Die beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im                 Sinne des § 26 BGB.

3. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 11  Befugnisse des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen.    Ihnen obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses dazu vorliegt. Der Vorstand beruft den Vereinsausschuss ein, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.

 

§ 12  Vereinsausschuss

1.         Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzenden)
  2. dem Schriftführer
  3. dem Kassier
  4. dem Gewässerwart
  5. dem Jugendwart
  6. dem Ehrenvorstand mit Stimmrecht.

2.         Befugnisse des Vereinsausschusses:

a)         Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 3 (drei) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Ausschusses im Amt. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten: bei Rechtsgeschäften des Vorstandes einem Geschäftswert von über € 500,- hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

b)         Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 2 (zwei) Ausschussmitglieder schriftlich die Einberufung vom Vorstand verlangen. Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierüber mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.

Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschusses ist nicht erforderlich.

Der Ausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen – ausgenommen zu Rechtsgeschäften, bei denen der Vorstand der Zustimmung des Ausschusses bedarf; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung.  Die Vereinigung mehrer Ämter in einer Person ist unzulässig.

 

  1.      a) Dem Schriftführer 

obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere dabei die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Dem Schriftführer obliegt außerdem die Verwaltung der Vereinsbücherei.

  1. Der Kassierer 

verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine Unterschrift in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

  1. Der Gewässerwart 

überwacht das vereinseigene oder vom Verein gepachtete Fischwasser. Er ist für die richtige Bewirtschaftung dieser Gewässer maßgebend und verantwortlich. Neben dem Vereinsausschuss, dem hierzu ein besonderes Kontrollecht zusteht, überwachen die beigegebenen und vereidigten Fischereiaufseher die Mitglieder bei der Ausübung der Fischwaid sowie bei der Einhaltung von Schonzeiten und Mindestmaßen. Auf ihr Verlangen hin sind die am Fischwasser benötigten Ausweise vorzuzeigen, ebenso die Fischbeute.

 

  1. Der Jugendwart   

übernimmt die theoretische und praktische Schulung der Anfänger und der Jugendlichen. Seitens des Vereins werden ihm zwecks dieser Ausbildung geeignete Kräfte aus den Reihen der Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

  1. Sämtliche Ämter im Vereinsausschuss sind ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen

für den Verein werden erstattet.

 

Schlichtung: 

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander, welche sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben haben, ist der Vereinsausschuss als Schlichtungsstelle zuständig. Ein fallweise in den Streit verwickeltes Mitglied des Vereinsausschusse nimmt an einer entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt hiervon unberührt. Nach Anhörung der Parteien erfolgt Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

 

 

§ 13  Kassenrevisoren

Die zwei Kassenrevisoren sind Beauftragte der Mitgliedschaft und verantwortlich für die Richtigkeit der Kassenführung. Die Revisoren nehmen jährlich zweimal eine terminmäßig freigewählte Kassenrevision vor.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vereinsausschuss genehmigten Ausgaben. Über die vorgenommenen Überprüfungen machen die Revisoren in den Kassabüchern einen Revisionsvermerk. Außerdem ist über die erfolgte Revision in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Anlässlich der Mitgliederversammlung hat ferner ein Revisor die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

Die Revisoren können an den Sitzungen des Vereinsausschusses nicht teilnehmen.

 

§ 14  Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie der zwei Revisoren erfolgt alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ist die nächste Monatsversammlung als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ein neues Vorstands-mitglied gewählt wird.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung

die jeweiligen Nachfolger bestimmt hat. 

Zur Wahl des Vorstandes können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die bei der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und muss wiederholt werden.

Die Wahl des Vorstandes ist mit Wahlzetteln geheim durchzuführen. Vor der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu bilden, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Der gewählte Wahlleiter nimmt bis zur vollzogenen Neuwahl des gesamten Vereinsausschusses die Leitung der Mitgliederversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. 

Der gewählte Vorsitzende ist nach der Wahl dazu verpflichtet, unter Vorlage der Wahlniederschrift die Neuwahlen beim Registergericht des Amtsgerichtes München anzuzeigen.

 

§ 15  Jugendabteilung

Zweck und Ziel der Jugendabteilung ist die theoretisch-sportliche Ausbildung und Schulung von Jugendlichen in der Fischerei.

Aufnahme finden Jugendliche ab vollendetem 10. Lebensjahr.  Sie erhalten vom Jugendwart die fachliche Schulung und Ausbildung. Die praktische Unterweisung am Fischwasser erfolgt durch ein aktives erwachsenes Mitglied, der bei Verstößen eines Jugendlichen gegen die Satzung und Fischereiordnung zur Rechenschaft gezogen wird. Der Jugendliche darf ohne Beisein des Bürgen die Vereinsgewässer nicht befischen.

 

 

§ 16  Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 17  Mitgliederversammlung

Alljährlich findet im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss drei(3) Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

  1. Jahresbericht des Vorsitzenden
  2. Rechnungsbericht des Kassierers
  3. Revisionsbericht eines Kassenprüfers
  4. fischereiwirtschaftlicher Bericht des Gewässerwartes
  5. Bericht des Jugendwartes
  6. Bericht des Schriftführers
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Neuwahl des Vorstandes -  alle 3 Jahre
  9. Anträge
  10. Wünsche und Sonstiges

 

 

§ 18  Außerordentliche Mitgliederversammlung

In dringenden Fällen kann der Vereinsausschuss selbst oder auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für eine solche Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf(5) Tage vor dem Termin schriftlich     an die Mitglieder erfolgt.

 

 

§ 19   Monatsversammlung

An jedem ersten Freitag im Monat findet eine Monatsversammlung statt. Vor der Ver-sammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. In der Monatsversammlung werden die wichtigsten Ein- und Ausläufe, Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse usw. bekanntgegeben. Außerdem werden Anträge und Wünsche besprochen.

Der Schriftführer hat bei jeder Monatsversammlung eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Erschienenen eintragen. Gäste können jederzeit eingeführt werden.

 

§ 20   Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Fischereiverband Oberbayern e.V. als ordentliches Mitglied an. Der Austritt aus dem Verband kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 21  Haftung

Jedes Mitglied ist über den Verein gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet das Mitglied aus der Versicherung aus.

 

§ 22  Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur nach entsprechendem Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind zur Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichtes München vorzulegen.

 

§ 23  Auflösung

Solange der Verein sieben Mitglieder zählt, kann er nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Fischereiverband Oberbayern e.V. Sitz in München; dies mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

gez. Schriftführer                                                    gez.  1. Vorsitzender

Hans Dupp                                                              Engelbert Leibig

 

Aktualisierte Fassung vom März 2014

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